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Mehrwertsteuersenkung – Das ist zu beachten

Die Mehrwertsteuersenkung wird für einen spürbaren Mehraufwand sorgen. Die wichtigsten Eckpunkte im Überblick.

Wann gilt welcher Steuersatz?

Der Zeitpunkt der Lieferung/Leistung entscheidet über den Steuersatz. Innerhalb des Zeitraumes 1.7.2020 – 31.12.2020 gelten die gesenkten Umsatzsteuersätze.

Beispiel: Der Kauf eines Laptops erfolgt am 30.06.2020, die Lieferung erfolgt am 25.08.2020 = gesenkter Umsatzsteuersatz von 16%. Wird der Laptop aufgrund von Lieferschwierigkeiten erst im Januar 2021 ausgeliefert = Regelsteuersatz in Höhe von 19%.

Was ist mit Anzahlungen?

Anzahlungen für Lieferungen/Leistungen im Zeitraum 1.07.2020 – 31.12.2020, die vor dem 30.06.2020 getätigt werden, müssen mit dem Regelsteuersatz besteuert werden. Bei Leistungserbringung wird in der Schlussrechnung auf den gesenkten Umsatzsteuersatz korrigiert.

Gutscheine (Einzweck/Mehrzweck)

Bei Einzweckgutscheinen (z.B. 1x Abendessen im Restaurant Sommerwind) ist der Steuersatz im Moment der Ausgabe entscheidend. Bei Mehrzweckgutscheinen (z.B. 100 Euro Wertgutschein) gilt der Steuersatz zum Zeitpunkt der Einlösung.

Rechnungseingangsprüfung

Bei Lieferungen und Leistungen, die im Zeitraum 1.07.2020 – 31.12.2020 erfolgen, muss zwingend der gesenkte Umsatzsteuersatz auf der Rechnung ausgewiesen werden. Der Vorsteuerabzug der zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuer ist nicht zulässig.

Unrichtiger Umsatzsteuerausweis

Erfolgt die Rechnungsstellung und Bezahlung vor dem 30.06.2020, die Lieferung jedoch im Zeitraum 1.07.2020 – 31.12.2020, so besteht eine unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer. Die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer muss an das Finanzamt abgeführt werden. Beim Vorsteuerabzug kann der Leistungsempfänger hingegen nur den gesenkten Umsatzsteuersatz geltend machen. Eine Rechnungskorrektur ist im Nachhinein möglich.

Praxisbeispiel Hotelfrühstück

Das Frühstücksbuffet wird für 26€ p. P. angeboten. 

Der Wareneinsatz für das Frühstücksbuffet beträgt insgesamt ca. 10.000 €/ Monat; davon entfallen ca. 1.750 € auf den Getränkeanteil. So teilen Sie die Umsatzsteuer in den 26 € auf: 

17,50% (1.750 € / 10.000 €) beinhalten 16%/ 19% USt = 4,16 €

82,50% (8.250 € / 10.000 €) beinhalten 5%/ 7% USt = 1,30 €

Im Bruttoverkaufspreis von 26 € sind 4,16 € (16% USt) und 1,30 (5% USt) enthalten. Anpassungen im Kassensystem sind damit notwendig und zwingend mit der Steuerberaterkanzlei abzustimmen.

Für alle Fragen sind wir gerne direkt mobil für Sie erreichbar: 0176 77619317 Oder hinterlassen Sie uns eine kurze Nachricht unter beratung@steueroptimist.de

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